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MARKTORDNUNG |
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§ 1 |
Teilnahmeberechtigt sind gewerbliche und private Anbieter. Über die Zulassung einzelner Anbieter und des Warenangebotes entscheidet die Marktleitung. |
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§ 2 |
Es gelten die Anfahrts- und Standaufbauzeiten auf den jeweils aktuellen Terminzetteln – bzw. die gesetzlichen Vorschriften (Gesetz zum Schutz von Sonn- und Feiertagen, Gewerbeordnung und vergleichbare). Marktbeginn bei allen Märkten in Rheinland-Pfalz, an allen Sonn- und Feiertagen nicht vor 11:00 Uhr. |
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§ 3 |
Die Standplatzvergabe erfolgt vor Ort durch die Marktleitung. Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht. |
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§ 4 |
Die Standgebühr wird während der Veranstaltung kassiert. Neben den Standgebühren wird eine Reinigungskaution von 5,- € / Stand erhoben. Die Rückzahlung dieser Reinigungskaution erfolgt, wenn der Standplatz gereinigt verlassen wird und nur am Veranstaltungstag. Die nach laufenden Metern ermittelte Standgebühr richtet sich nach der längsten Seite des Standes. |
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§ 5 |
Jeder Standbetreiber muss, entsprechend der Gewerbeordnung, seinen Namen, Vornamen und seine Anschrift am Stand anbringen. |
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§ 6 |
Die Standtiefe darf 2,50 Meter, gemessen ab einem eventuell vorhandenen Fahrzeug, nicht überschreiten. |
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§ 7 |
Gänge und Durchfahrten sind von Fahrzeugen, Verkaufsständen, Kleiderständern und ähnlichem unbedingt freizuhalten. |
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§ 8 |
Auto am Stand ist ab 3 Metern möglich. |
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§ 9 |
Jeder Besucher und Aussteller nimmt auf eigene Gefahr an den Veranstaltungen teil. Er/Sie stellt die Firma Helene Schmitt - Veranstaltungen, deren Helfer und die Platzeigentümer von jeglicher Haftung frei. Dieser Haftungsausschluss wird mit der Teilnahme an den Veranstaltungen (auch als Besucher) als verbindlich anerkannt. Eine Haftung für Personen- und/oder Sachschäden wird von der Veranstalterfirma und den von ihr beschäftigten Personen im vor hinein abgelehnt. |
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§ 10 |
Kinder unter 12 Jahren, die reines Kinderspielzeug verkaufen (kein Auto am Stand), können in Begleitung Ihrer Eltern einen kostenlosen Standplatz bei der Marktleitung beantragen. Über die Zulassung des Standes entscheidet die Marktleitung. |
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§ 11 |
Das Anbieten von Lebensmitteln ist nur mit Vertrag gestattet. |
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§ 12 |
Für die Einhaltung der entsprechenden Gesetzte und Bestimmungen ist der Standbetreiber selbst verantwortlich. Über die für ihn und eventuell von ihm beschäftigten Personen geltenden Gesetzte und Bestimmung hat der Marktteilnehmer sich selbst zu informieren. Es kann aus der Erlaubnis zur Teilnahme an der Veranstaltung keine Haftung der Firma Schmitt für Verfehlungen oder Gesetzesverstöße einzelner Marktteilnehmer abgeleitet werden. |
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§ 13 |
Glücksspiele jeglicher Art, sowie religiöse "Werbung" sind auf dem Marktgelände untersagt. |
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§ 14 |
Das Anbieten folgender Artikel ist strengstens untersagt: - Tiere - Nationalsozialistische Artikel - Gebrauchsfähige Waffen – Kriegsspielzeug - Pornographische Artikel – Hehlerwaren - Imitationen, Blender, Replikate, Repros etc. und nicht ordnungsgemäß lizensierte Tonträger |
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§ 15 |
Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen und jeglicher Müll ist mitzunehmen. |
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§ 16 |
Es ist verboten, ohne Zustimmung der Marktleitung Reklame für andere Veranstaltungen (Märkte) zu machen. |
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§ 17 |
Das Befahren des Veranstaltungsgeländes mit Zweirädern ist verboten. Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen und haben auf Anweisung der Firma Helene Schmitt Veranstaltungen einen Maulkorb zu tragen. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Firma Helene Schmitt Veranstaltungen und des Grundstückeigentümers ist Folge zu leisten. |
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§ 18 |
Mit der Teilnahme an der Veranstaltung (auch als Besucher) wird die Marktordnung bindend. |
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